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2006, 07.-09.03.2006
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FACILITY MANAGEMENT CONSULTANT

Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT

§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennt FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT nicht an. Dies gilt auch dann, wenn FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eine Bestellung/Beratungsleistung annimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

§ 2 Vertragsschluss und Rücktritt
Die Angaben zu Beratungsleistung und Preisen auf der Website von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT stellen noch kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kaufvertrag über den oder die vom Auftraggeber ausgewählten Beratungsleistungen wird geschlossen, wenn FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT die Bestellung durch Vertragsbestätigung bzw. Lieferung der Beratungsleistung annimmt; die Bestätigung des Eingangs der Beratungsleistung bewirkt noch keinen Vertragsschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestätigung der Beratungsleistung auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler hin anzusehen und auf Abweichungen zwischen Bestellung, Bestätigung und Lieferung hinzuweisen. Wegen einer solchen Unstimmigkeit kann FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den Vertrag rückabwickeln.

§ 3 Widerrufsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs per Telefax oder Brief, per E-Mail oder durch einfache Rücksendung des Vertrages, jeweils an:

FMC - Facility Management Consultant
Dipl. Ing. Oliver Haas
Wieslocher Str. 59
D-69231 Rauenberg
Tel: 06222-935929
Fax: 06222-935929
Mobil: 0177-6967769
E-mail: info@facility-management-consultant.de
Internet: www.facility-management-consultant.de


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§ 4 Fälligkeit, Zahlung, Verzug
Alle Preise sind in EURO angegeben. FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT akzeptiert nur die im Rahmen der Beratungsleistung dem Kunden jeweils angezeigten Zahlungsarten. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT berechtigt, diesen geltend zu machen. Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche verbleiben die Beratungsleistungen im geistigen Eigentum von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT. Der Auftraggeber darf die Beratungsleistung vor vollständiger Bezahlung weder weiterverkaufen noch verarbeiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB, dem Dritten gegenüber, wird damit nicht begründet.


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§ 7 Gewährleistung
FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT wird für Mängel, die bei der Übergabe der Beratungsleistung vorhanden sind, während einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr gemäß folgenden Regeln einstehen:
- Der Auftraggeber wird evtl. auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Liegt ein von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT zu vertretender Mangel vor, wird FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT diesen nach Wahl des Kunden durch Nachbesserung oder durch Neulieferung beseitigen.
- Schlägt die Mängelbeseitigung oder Neulieferung fehl, ist FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT hierzu aus Kostengründen nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über unangemessene Fristen hinaus aus Gründen, die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

§ 8 Haftung
FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt: Beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT eine Garantie übernommen hat, für Arglist sowie für Schäden, für die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Verträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT.

§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie IPR. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Rauenberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.


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