Rechtliche Hinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen von FMC - FACILITY MANAGMENT
CONSULTANT
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT und
dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennt FMC - FACILITY
MANAGMENT CONSULTANT nicht an. Dies gilt auch dann, wenn FMC - FACILITY MANAGMENT
CONSULTANT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eine
Bestellung/Beratungsleistung annimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung
ausdrücklich vereinbart wurde. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil von
Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern
durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u. a. im
Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen
im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und
Standesregeln zum Gegenstand haben. Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch
sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder
gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder
teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter
Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem
Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung
des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies
gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und
die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete
Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der
Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und
dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und /
oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend
informiert wird.
§ 2 Vertragsschluss und Rücktritt
Die Angaben zu Beratungsleistung und Preisen auf der Website von FMC - FACILITY
MANAGMENT CONSULTANT stellen noch kein bindendes Angebot auf Abschluss eines
Vertrages dar. Der Kaufvertrag über den oder die vom Auftraggeber ausgewählten
Beratungsleistungen wird geschlossen, wenn FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT
die Bestellung durch Vertragsbestätigung bzw. Lieferung der Beratungsleistung
annimmt; die Bestätigung des Eingangs der Beratungsleistung bewirkt noch keinen
Vertragsschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestätigung der Beratungsleistung
auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler hin anzusehen und auf Abweichungen
zwischen Bestellung, Bestätigung und Lieferung hinzuweisen. Wegen einer solchen
Unstimmigkeit kann FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen den Vertrag rückabwickeln.
§ 3 Widerrufsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs per
Telefax oder Brief, per E-Mail oder durch einfache Rücksendung des Vertrages,
jeweils an:
FMC - Facility Management Consultant
Dipl. Ing. Oliver Haas
Wieslocher Str. 59
D-69231 Rauenberg
Tel: 06222-935929
Fax: 06222-935929
Mobil: 0177-6967769
E-mail:
info@facility-management-consultant.de
Internet: www.facility-management-consultant.de
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§ 4 Fälligkeit, Zahlung, Verzug
Alle Preise sind in EURO angegeben. FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT akzeptiert
nur die im Rahmen der Beratungsleistung dem Kunden jeweils angezeigten Zahlungsarten.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist FMC - FACILITY MANAGMENT
CONSULTANT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Falls ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist FMC - FACILITY
MANAGMENT CONSULTANT berechtigt, diesen geltend zu machen. Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach
Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen
Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte
Honorar.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände,
die auf Seiten des UB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er
nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung
für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar
sind. Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der
vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die
Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen
Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden
Vergütungen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber bestehenden
Ansprüche verbleiben die Beratungsleistungen im geistigen Eigentum von FMC
- FACILITY MANAGMENT CONSULTANT. Der Auftraggeber darf die Beratungsleistung
vor vollständiger Bezahlung weder weiterverkaufen noch verarbeiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur
für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die
entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen
jeglicher Art des UB an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine
Haftung des UB, dem Dritten gegenüber, wird damit nicht
begründet.
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§ 7 Gewährleistung
FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT wird für Mängel, die bei der Übergabe
der Beratungsleistung vorhanden sind, während einer Gewährleistungsfrist von
einem Jahr gemäß folgenden Regeln einstehen:
- Der Auftraggeber wird evtl.
auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Liegt ein von FMC -
FACILITY MANAGMENT CONSULTANT zu vertretender Mangel vor, wird FMC - FACILITY
MANAGMENT CONSULTANT diesen nach Wahl des Kunden durch Nachbesserung oder
durch Neulieferung beseitigen.
- Schlägt die Mängelbeseitigung oder Neulieferung
fehl, ist FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT hierzu aus Kostengründen nicht
bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über unangemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT zu vertreten
hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
§ 8 Haftung
FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
Beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT eine Garantie
übernommen hat, für Arglist sowie für Schäden, für die FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt.
In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Verträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr.
Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von FMC - FACILITY MANAGMENT CONSULTANT.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen sowie IPR. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Rauenberg
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung.
§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen
verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht
sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen
Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen
Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser
Schweigepflicht entbinden. Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und
der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu
verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB
gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes
Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme
etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
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